Neuer Flensburger Highscore?
Dieser hohe Punktestand wird aber so wohl nicht stehen bleiben. Laut Pressestelle des Kraftfahrt-Bundesamts muss eine Person alle Stufen des Punktesystems nacheinander durchlaufen - ansonsten wird der Punktestand reduziert. Sollte die Temposünderin bisher eine Unbekannte in Flensburg sein, würde sie damit erst einmal bei drei Punkten landen. Das temporäre Fahrverbot bleibt aber - denn das ist zu unterscheiden von einem Führerscheinentzug.
Was ist das dennfür eine Bescheuerte Regelung? Wenn man in einem Vergehen mehrere Punkt bekommt kann ich das ja noch verstehen, aber bei insgesamt 100 Verstößen sollte das nicht gelten, bloß weil man die bisher nie dran gekriegt hat.
Interessant, dass das in der Meldung des SWR ganz anders beschrieben wird.
Erklärung meines Fahrlehrers, der von einem ähnlichen Fall berichtete: Die Frau hatte keine Gelegenheit, auf die Strafen durch eine Anpassung ihres Verhaltens zu reagieren. Daher wäre es unverhältnismäßig, die Strafen in ihrer Gesamtheit zu vollziehen.
Das ist derselbe Unterschied wie wenn dein Kind einmal in der Woche Mehl im Wohnzimmer verschüttet (weil’s ein Assi ist) oder an einem Tag 100-mal (weil’s dumm ist).
Ah OK, dass macht durchaus Sinn. Wobei ich finde, dass bei dieser Größe an vergehen das für mich nicht mehr damit zu rechtfertigen ist.
Was zur Hölle? Nur ne Sperre? Wieso darf die ihre Pappe überhaupt behalten? Scheint ja notorisch nicht in der Lage zu sein sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten. Ich verstehe dieses Rechtssystem und seine Blindheit gegenüber Fahrzeugbenutzern nicht.
Edit: Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.
Alt: In Deutschland verlierst du deinen Führerschein soweit ich weiß praktisch nicht. Du kannst Fahrverbote bekommen, Sperren, Depperltest, etc., aber solange keine medizinischen Gründe vorliegen, ist das nicht vorgesehen.
Laut den auf Wikipedia erläuterten relevanten Paragraphen des Straßenverkehrsgesetzes, können wiederholte Verstöße gegen die StVO sehr wohl zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen:
§ 3(1) StVG
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
§ 4(2) StVG
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Quatsch. Z.B. bei Alkohol geht das sehr schnell. Kenne allein in meiner näheren Verwandtschaft zwei Fälle.
Wetten das sie Berufung einlegen und die Staatsanwaltschaft ihr dann alles aufgrund “mangelndes, öffentliches Interesse” erlassen wird?
Die SA schickt noch einen Blumenstrauß und Merci hinterher und entschuldigt sich für die Unannehmlichkeiten.
Wieso bereitet das fahnden nach der Frau solche Schwierigkeiten? Nur, weil sie ein ausländisches Kennzeichen hat? Absurd.
Also, das muss man Frau erstmal hinbekommen. 🥴